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Umsatzsteuergesetz (UStG)
Erster Abschnitt
Steuergegenstand und Geltungsbereich
Paragraph 1.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Ums鋞ze:
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf黨rt. Die Steuerbarkeit entf鋖lt nicht, wenn
a) der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder beh鰎dlicher Anordnung ausgef黨rt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgef黨rt gilt oder
b) ein Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen an seine Arbeitnehmer oder deren Angeh鰎ige auf Grund des Dienstverh鋖tnisses ausf黨rt, f黵 die die Empf鋘ger der Lieferung oder sonstigen Leistung (Leistungsempf鋘ger) kein besonders berechnetes Entgelt aufwenden. Das gilt nicht f黵 Aufmerksamkeiten;
2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer
a) Gegenst鋘de aus seinem Unternehmen f黵 Zwecke entnimmt, die au遝rhalb des Unternehmens liegen,
b) im Rahmen seines Unternehmens sonstige Leistungen der in Paragraph 3 Abs. 9 bezeichneten Art f黵 Zwecke ausf黨rt, die au遝rhalb des Unternehmens liegen,
c) im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen t鋞igt, die unter das Abzugsverbot des Paragraph 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 7 oder Paragraph 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes fallen. Das gilt nicht f黵 Geldgeschenke und f黵 Bewirtungsaufwendungen, soweit Paragraph 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes den Abzug von 20 vom Hundert der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen ausschlie遲;
3. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die K鰎perschaften und Personenvereinigungen im Sinne des Paragraph 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des K鰎perschaftsteuergesetzes, nichtrechtsf鋒ige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Inland im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen ausf黨ren, f黵 die die Leistungsempf鋘ger kein Entgelt aufwenden;
4. die Einfuhr von Gegenst鋘den aus dem Drittlandsgebiet in das Zollgebiet (Einfuhrumsatzsteuer);
5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Zollausschl黶se und der Zollfreigebiete. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgef黨rt, so kommt es f黵 die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangeh鰎iger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsst鋞te unterh鋖t, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empf鋘gt.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfa遲 das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der 黚rigen Mitgliedstaaten der Europ鋓schen Wirtschaftsgemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (黚riges Gemeinschaftsgebiet). Das F黵stentum Monaco gilt als Gebiet der Franz鰏ischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten K鰊igreichs Gro遙ritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Ums鋞ze, die in den Freih鋐en und in den Gew鋝sern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der Zollgrenze an der K黶te, jedoch nicht im erweiterten K黶tenmeer im Sinne der Anlage IV zur Seeschiffahrtstra遝n-Ordnung, angef黦t durch die Verordnung vom 9. Januar 1985 (BGBl. I S. 38), bewirkt werden, sind wie Ums鋞ze im Inland zu behandeln:
1. die Lieferungen von Gegenst鋘den, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Zollfreigebieten oder zur Ausr黶tung oder Versorgung eines Bef鰎derungsmittels bestimmt sind, wenn die Lieferungen nicht f黵 das Unternehmen des Abnehmers ausgef黨rt werden;
2. die sonstigen Leistungen, die nicht f黵 das Unternehmen des Auftraggebers ausgef黨rt werden;
3. der Eigenverbrauch;
4. die Lieferungen von Gegenst鋘den, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a) in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b) einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5. die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgef黨rt werden;
6. der innergemeinschaftliche Erwerb durch eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht f黵 ihr Unternehmen erwirbt, soweit die erworbenen Gegenst鋘de zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Zollfreigebieten oder zur Ausr黶tung oder Versorgung eines Bef鰎derungsmittels bestimmt sind;
7. der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in Paragraph 1a Abs. 3 und Paragraph 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des 鰂fentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Zollfreigebieten sind als Ums鋞ze im Sinne der Nummern 1, 2 und 6 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.
Paragraph 1a.
(1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erf黮lt sind:
1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem 黚rigen Gemeinschaftsgebiet in die in Paragraph 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingef黨rt hat. Im Fall des Reihengesch鋐ts gilt als Erwerber im Sinne des Satzes 1, wer das Umsatzgesch鋐t mit einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder im Drittlandsgebiet ans鋝sigen Lieferer abgeschlossen hat;
2. der Erwerber ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand f黵 sein Unternehmen erwirbt, oder
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht f黵 ihr Unternehmen erwirbt,
und
3. die Lieferung an den Erwerber
a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgef黨rt und
b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der f黵 die Besteuerung des Lieferers zust鋘dig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung f黵 Kleinunternehmer steuerfrei.
(2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt:
1. das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem 黚rigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verf黦ung, ausgenommen zu einer nur vor黚ergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingef黨rt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber;
2. die Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung, bei der im 黚rigen Gemeinschaftsgebiet auf Grund eines Werkvertrages aus vom Auftraggeber 黚ergebenen Gegenst鋘den ein Gegenstand anderer Funktion hergestellt wird und dieser zur Verf黦ung des Auftraggebers in das Inland gelangt. Der Auftraggeber gilt als Erwerber.
(3) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der Abs鋞ze 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erf黮lt sind:
1. Der Erwerber ist
a) ein Unternehmer, der nur steuerfreie Ums鋞ze ausf黨rt, die zum Ausschlu
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